§ 29 AngG
§ 3 Abs 1 Z 10 EStG
1. Der AG, der seinen Angestellten vertrags- oder gesetzwidrig kündigt, hat das vertragsgemäße Entgelt für die Zeit, bis zu der das Arbeitsverhältnis bei vertragsgemäßem Verhalten gedauert hätte, fortzuzahlen.
2. Wäre bei Erfüllung der Entsendevereinbarung durch den AG keine Lohnsteuerbelastung angefallen, während durch die vorzeitige Kündigung der Entsendevereinbarung diese Lohnsteuerbegünstigung entfällt, so hat der AG für die nunmehrige Steuerbelastung einzustehen. Der AN ist so zu stellen, wie es bei vertragsgemäßem Verhalten des AG der Fall gewesen wäre.