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§ 349 EO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 128 Heft 3 v. 15.3.1997

§ 349 Abs 2 EO
§ 879 ABGB, § 967 ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB
§ 6 KSchG
§ 414 HGB, § 423 HGB

Durch die kraft der gesetzlichen Bestimmung des § 349 Abs 2 EO angeordnete Verwahrung von Fahrnissen des Verpfl wird zwischen diesem und dem bestellten Verwahrer ein Verwahrungsvertrag begründet, weil Sequestration auch dann vorliegt, wenn eine Sache vom Gericht jemandem zur Verwahrung gegeben wird.

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