Die vom Gesetzgeber eröffnete Missbrauchsmöglichkeit, durch Kollektivverträge den Dienstreisebegriff auszudehnen, hat der VwGH in verfassungskonformer Auslegung beseitigt: Bei einer Dienstreise von mehr als einer Woche liegt generell ein neuer Dienstort vor; eine Ausdehnung ist auch durch Kollektivvertrag nicht möglich.