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Unwirksame Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtMonika Drs,RdW 1997, 85 Heft 2 v. 15.2.1997

§ 2 Abs 2 ArbVG , § 105 f ArbVG

1. Die Versetzung in den Ruhestand ist als Dienstgeberkündigung zu qualifizieren.

2. Wird im Kollektivvertrag ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der Kündigung versehenes Zustimmungsrecht des Betriebsrates statuiert, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates.

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