§ 2 Abs 2 ArbVG , § 105 f ArbVG
1. Die Versetzung in den Ruhestand ist als Dienstgeberkündigung zu qualifizieren.
2. Wird im Kollektivvertrag ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der Kündigung versehenes Zustimmungsrecht des Betriebsrates statuiert, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates.