Art 30 CMR
§ 886 ABGB
Im Anwendungsbereich der CMR ist das Schriftlichkeitsgebot im Gegensatz zur Bestimmung des § 886 ABGB nicht im Sinne von „Unterschriftlichkeit“ zu verstehen. Die Übermittlung von Erklärungen durch Telefax genügt daher dem Formerfordernis.