§ 932 ABGB, § 1164 ABGB
Erfordert das Deckungsgeschäft einen Aufwand, der geringer ist als der entsprechende Teil des Werklohnes, um den der Werkersteller sein Begehren einschränkte, so bleibt dem Besteller der Ersatz für das Deckungsgeschäft verwehrt.
Würde man dem Besteller über das Erfüllungsinteresse hinaus auch noch den Ersatz der Aufwendungen für die Ersatzvornahme zubilligen, liefe das auf eine Verpflichtung zum Ersatz der „Sowieso“-Kosten hinaus.