§ 881 ABGB, § 877 ABGB, § 1431 ABGB
Bei unberechtigtem Abruf einer Garantie und Zahlung durch den Garanten steht dem Auftraggeber eine Leistungskondiktion analog zu § 1431 ABGB zu, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, daß die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, wegen der abstrakten Ausgestaltung die Leistung aber nicht verhindern kann, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist.