§ 24 EStG
Art V UmgrStG
Nach § 24 Abs 7 EStG 1988 ist ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln, soweit das UmgrStG eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art V, sind die stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes aufzudecken und zu versteuern (Veräußerungsgewinn).