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Verjährungshemmung zwischen Ehegatten

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1997, 33 Heft 1 v. 15.1.1997

§ 1486 Z 5 ABGB, § 1495 ABGB

Grundsätzlich kann hinsichtlich von Ansprüchen zwischen Ehegatten, solange sie in ehelicher Verbindung stehen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Das gilt auch für Ansprüche aus Geschäfts- und Arbeitsverträgen.

OGH 23.05.1996, 8 Ob A 250/95

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