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Terminsverlust -- Schlüssigkeit der Klage

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 18 Heft 1 v. 15.1.1997

§ 13 KSchG
§ 226 ZPO, § 235 ZPO

Die zur Geltendmachung des Terminverlustes eingebrachte Klage ist nur dann schlüssig, wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung dieses Rechts abhängig macht, insbesondere auch das Vorliegen einer qualifizierten Mahnung.

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