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Zurückbehaltungsrecht und Verjährung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 14 Heft 1 v. 15.1.1997

§ 471 ABGB, § 933 Abs 2 ABGB, § 1052 ABGB, § 1440 ABGB, § 1483 ABGB
§ 223 BGB

Auf das Zurückbehaltungsrecht ist die Vorschrift des § 1483 ABGB analog anzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht muss zwar nicht vor Verjährung der gesicherten Forderung geltend gemacht werden, es muss nur vor der Verjährung entstanden sein; kein Analogieschluss zu § 933 Abs 2 ABGB.

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