§ 4 Abs 3 GebG
Bei Eingaben, die im Wege der Telekopie eingereicht werden, genügt es nicht, die Stempelmarke - wenn auch diese auf der übermittelten Telekopie ersichtlich ist - auf der Urschrift anzubringen. Die Stempelmarke muss vielmehr innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von zwei Wochen körperlich nachgereicht werden.