Zur Frage der (ausgelaufenen) Firmenwertabschreibung iSd § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG idF vor dem StruktAnpG 1996 vertritt das Bundesministerium die Meinung, dass eine Teilwertabschreibung auf diese Aktivpost nicht möglich ist. Zum einen ist dabei zu bedenken, dass die Regelung des § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG die Abschreibung eines mit Firmenwert bezeichneten Teil des Verschmelzungs- oder Umwandlungsverlustes darstellt, dh keine Firmenwertabschreibung darstellt. Zum anderen ist der Verweis auf die Abschreibung gem § 8 Abs 3 EStG ein technischer Verweis, der nur die Verteilung des steuerlich abzugsfähigen Teiles des Buchverlustes der Firmenwertabschreibung gleichstellt, dh die Fünfzehntelverteilung anordnet. Es ist daher vor dem Ausscheiden des durch Verschmelzung oder Umwandlung übernommenen die Buchverlustabschreibung veranlassenden Betriebes auf dem Nachfolgeunternehmen eine Abweichung von der Fünfzehntelabschreibung steuerlich nicht wirksam. Das Bundesministerium hat im Jahre 1996 lediglich bestätigt, dass im Falle der Veräußerung des Betriebes bis Ende 1996 die restlichen nicht abgeschriebenen Fünfzehntel bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes anzusetzen sind und dass bei einer Umgründung mit Buchwertübernahme die Fünfzehntelabschreibung dem umgegründeten Objekt folgt und diese vom Rechtsnachfolger bis Ende 1996 vorgenommen werden kann.