§ 37 EStG, § 30 EStG
Wertänderungen von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlagen aufgrund einer Fremdwährungsänderung wirken sich auf die Besteuerung der erzielten Erträge grundsätzlich nicht aus. Wird zB ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen und bei der Rückzahlung infolge Änderung des Wechselkurses ein Abwertungsverlust erzielt, ist dieser Währungsverlust nicht den Werbungskosten zuzurechnen; ein Abzug im Bereich des § 27 EStG kommt daher nicht in Betracht. Wird ein Währungsgewinn erzielt, fällt auch dieser weder unter die Erträge des § 27 EStG noch unter die Spekulationsbestimmung des § 30 EStG. Hingegen fallen zB private Devisentermingeschäfte, bei denen der Wille der Vertragsparteien auf einen Gewinn in Form der Kursdifferenz gerichtet ist, unter den Tatbestand des Spekulationsgeschäftes gem § 30 EStG (BMF v 13. 7. 1990, ARD 4193/12/90).