§ 4 Abs 4 EStG
Das BMF hat in einer Einzelerledigung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldbußen, die von der Europäischen Kommission im Zuge von Wettbewerbsverstößen verhängt werden, die Auffassung vertreten, dass keine Bedenken bestehen, Geldbußen, soweit sie einen Abschöpfungsanteil enthalten (Abschöpfung des rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteils bzw der Bereicherung), als Betriebsausgabe anzuerkennen. Diese Beurteilung erscheint im Hinblick auf Art 15 Abs 4 VO 17/1962 (Bußgeldentscheidungen sind nicht strafrechtlicher Art) bzw die gewisse Zwitterstellung der Geldbuße (Entschädigung und Buße) gerechtfertigt.