§ 12 UmgrStG
Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft stellt einen Einzelrechtsnachfolgetatbestand dar, bei dem die Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten des einbringenden Unternehmens nicht gesamthaft übergehen. Eine Unterlassungsverpflichtung gegen das eingebrachte Unternehmen geht mangels Gesamtrechtsnachfolge oder privater Schuldübernahme daher nicht auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über.