§ 221 HGB idF des EU-GesRÄG enthält keine Regelung der Rechtsfolgen der Größenklasse für neugegründete Kapitalgesellschaften im Wirtschaftsjahr der Gründung. Entgegen der herrschenden Meinung wird in diesem Beitrag argumentiert, dass nicht generell die Rechtsfolgen der kleinen Kapitalgesellschaft anzuwenden sind, sondern diejenigen Rechtsfolgen, die sich aufgrund der Größenklasse am ersten Abschlussstichtag ergeben.