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Verein einer politischen Partei; Kommunalsteuer

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1997, 702 Heft 11 v. 15.11.1997

§ 3 KommStG

Dem BMF kommt im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu.

Vorbehaltlich dieser Feststellung wird bemerkt:

In der Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung werden in Vereine ausgegliederte Bereiche einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) dieser Körperschaft zugerechnet, wenn der ausgegliederte Bereich an sich der KöR zukommende Aufgaben erfüllt (Verein als Neben- oder Unterorganisation der KöR). Die politische Partei wird wie eine KöR behandelt. Die staatsbürgerliche Bildungsarbeit gehört zum Kernbereich der Tätigkeit politischer Parteien; diese Tätigkeit kann nicht als Betrieb gewerblicher Art (BgA) angesehen werden (vgl VwGH 9. 11. 1994, 92/13/0024). Wird ein Teil der öffentlich-rechtlichen Aufgaben organisatorisch auf einen Rechtsträger (Verein) ausgegliedert, auf den die Voraussetzungen des BG über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik, BGBl 1984/369, zutreffen, wird diese Tätigkeit der Partei zuzurechnen sein. Die organisatorische Ausgliederung ändert nichts an der Zurechenbarkeit zur jeweiligen Partei. Bei dieser Betrachtung ist für die Frage, ob ein BgA vorliegt, auf die gesamte Tätigkeit der Partei einschließlich jene des Rechtsträgers abzustellen. Auch wenn der Rechtsträger teilweise privatwirtschaftlich tätig sein sollte, wird im Allgemeinen ein BgA nicht vorliegen, weil eine privatwirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Partei organisatorisch und wirtschaftlich nicht derart heraushebt, dass sie als wirtschaftlich selbständige Einheit in Erscheinung tritt bzw im Allgemeinen der Hoheitsbereich überwiegt.

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