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Auflösung von Einlagen zur Verlustabdeckung und Evidenzkonto

SteuerrechtChristian LudwigRdW 1997, 695 Heft 11 v. 15.11.1997

Wird eine getätigte Einlage mit einem Jahresfehlbetrag oder Verlustvortrag verrechnet, ist nach den Erl zum StruktAnpG 1996 der Stand des Evidenzkontos zu vermindern1)1)In diesem Sinne die Erl zum StruktAnpG 1996.. Die Rücklagenauflösung ist dabei primär mit einem Jahresfehlbetrag zu verrechnen, selbst wenn ein ausreichend hoher Gewinnvortrag aus dem Vorjahr vorhanden ist2)2)Dies ergibt sich aus dem in den Erl zum StruktAnpG besprochenen Beispiel und der Anmerkung: „Da die Rücklagenauflösungen primär einen Jahresfehlbetrag kürzen ...“. Diese Ansicht, die auch überwiegend im Schrifttum vertreten wird3), ist keinesfalls zwingend. Vor allem systematische Überlegungen sprechen gegen eine solche Auslegung.

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