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Rückforderung ungebührlich entrichteter SV-Beiträge

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1997, 683 Heft 11 v. 15.11.1997

§ 68 Abs 2 ASVG; § 69 Abs 1 ASVG; § 83 ASVG

Nach Eintritt der Einforderungsverjährung (§ 68 Abs 2 ASVG) ist die Einforderung festgestellter Beitragsschulden sowie festgestellter Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze durch die GKK unzulässig. Der widerrechtlich zwangsweise eingebrachte Betrag ist nach § 69 Abs 1 ASVG rückforderbar.

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