Jüngst klärte der EuGH in Auslegung des Art 3 der Richtlinie 80/987/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, welcher Staat die Auslandsbeschäftigten eines insolventen Arbeitgebers zu sichern habe. Demnach ist, wenn der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt hat, die Garantieeinrichtung jenes Staates zahlungspflichtig, in dem gem Art 2 Abs 1 der RL entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die Stillegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist.