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Rücktritt vom gerichtlichen Vergleich bei Schuldnerverzug

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 661 Heft 11 v. 15.11.1997

§ 917 ff ABGB, § 1380 ABGB
§ 35 EO, § 368 EO

Der OGH hält ausdrücklich an seiner einheitlichen Rsp fest, dass auf Vergleiche nach § 1380 ABGB die Bestimmungen der §§ 917 ff ABGB anwendbar sind und somit auch das Recht auf Rücktritt nach § 918 ABGB bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen zusteht.

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