§ 34 EStG
Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind (wegen des Fehlens des Merkmals der Zwangsläufigkeit) nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Steuerpflichtige von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, in dem sich dieser bereits im Rentenalter befand.