§ 1 Abs 4 und 4a IESG, § 7 Abs 1 IESG
§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG
§ 7 KO, § 81 KO
1. Dem Masseverwalter kommt die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zu. Er kann daher Rechtsmittel ergreifen, jedoch nur innerhalb der der Hauptpartei offenstehenden Frist.
2. Jahrzehntelang ausbezahlte Assistenz- und Sondergebühren einer Operationsschwester gehören zum Entgelt, auch wenn sie von Dritten (Ärzten) bezahlt wurden. Daher sind sie im Rahmen der gesicherten und durch Grenzbeträge limierten Abfertigungsberechnungsgrundlage zu berücksichtigen.