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Über im Aktienbuch eingetragene satzungswidrige Zwischenscheine

WirtschaftsrechtHeinz KrejciRdW 1997, 589 Heft 10 v. 15.10.1997

Auf einen satzungswidrigen Nennbetrag ausgestellte Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Wer aufgrund solcher Papiere im Aktienbuch eingetragen ist, ist in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt.

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