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Die beschränkte Haftung der WirtschaftstreuhänderAnmerkungen zu § 8 der Allgemeinen Auftragsbedingungen

WirtschaftsrechtMartin KarollusRdW 1997, 583 Heft 10 v. 15.10.1997

Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB; derzeit aktuell in der Fassung vom 25. 9. 1992)1)1) Kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. 10. 1992 und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr 4/1992 sowie neuerlich kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. 1. 1997 und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr 1/1997.), die von den Berufsangehörigen fast durchwegs ihren Arbeiten zugrunde gelegt werden, enthalten weitgehende Haftungsbeschränkungen. Hervorgehoben seien hier der vollständige Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 1 AAB), die Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 2 AAB) und die kurze Verjährung der Ersatzansprüche (§ 8 Abs 4 AAB ) 2)2) Nicht untersucht wird die in § 8 Abs 6 iVm § 6 Abs 1 letzter Satz AAB enthaltene Regelung, wonach eine Haftung gegenüber Dritten nicht bestehen soll. Es ist jedenfalls sehr fraglich, ob eine derartige Klausel bei Vorliegen deutlicher, für einen Drittschutz sprechender Indizien (etwa bei einem für Dritte bestimmten Testat, vgl dazu OGH SZ 43/236; BGH WM 1987, 257; BGH WM 1989, 375) das Entstehen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verhindern kann.). Im nachfolgenden Beitrag wird untersucht, ob diese Bestimmungen einer Inhaltskontrolle standhalten.

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