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Zinsen aus nicht miteingebrachter ehemaliger Betriebsverbindlichkeit weiterhin abziehbar

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 453 Heft 9 v. 15.9.1996

§ 32 Z 2 EStG
Art III UmgrStG

Das rückwirkende Zurückbehalten einer betrieblichen Verbindlichkeit anlässlich der Einbringung des Einzelbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles ist als Einlage iSd § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG zu werten. Die aus der Bedienung der Verbindlichkeit nach dem Einbringungsstichtag anfallenden Aufwandszinsen sind als nachträgliche Betriebsausgaben iSd § 32 EStG abzugsfähig, sofern die Verbindlichkeit planmäßig getilgt wird.

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