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Zur freien Meinungsäußerung in Sachen Webpelz kontra echten Pelz

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 409 Heft 9 v. 15.9.1996

§ 7 UWG
Art 10 MRK

Der Schutz der freien Meinungsäußerung gilt nicht nur für solche, die nicht als problematisch aufgefasst werden, sondern gerade auch für solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Der Schutz umfasst Tatsachenäußerungen ebenso wie Meinungskundgaben.

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