§ 509 ABGB, § 521 ABGB
§ 2 MRG
Nur der Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft, nicht aber der bloß an einer Wohnung Fruchtgenussberechtigte kann einen Hauptmietvertrag abschließen.
Von § 2 Abs 3 MRG sollte jedes Rechtsgeschäft, das dem Strohmann die Stellung eines Untervermieters verschafft, erfasst werden. Unter diese Bestimmung können daher auch von einem Wohnungsfruchtnießer abgeschlossene „Untermietverträge“ fallen.