§ 26 Z 1 AngG
§ 82a lit a GewO
1. Bietet der AG einem AN, der seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise ausüben kann, einen arbeitsvertragskonformen und seiner Gesundheit nicht abträglichen Arbeitsplatz an, so ist der AN nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigt.