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Grundlose Ablehnung eines Vertragsschlusses

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 306 Heft 7 v. 15.7.1996

§ 861 ABGB, § 1295 ABGB

Niemand ist verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er Vorverhandlungen bestimmten Inhaltes geführt hat. Ein „In-Sicherheit-Wiegen“ macht aber ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige erkennen kann, dass der Partner im Vertrauen auf den Abschlusswillen Aufwendungen macht.

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