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Ein Baumeister hat den vom Besteller angegebenen Grenzverlauf nicht zu überprüfen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 305 Heft 7 v. 15.7.1996

§ 1168a ABGB

Offenbar unrichtig ist eine Anweisung dann, wenn sie der Unternehmer bei der ihm zumutbaren Fachkenntnis wahrnehmen musste. Ein Baumeister hat keine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Vermessungswesens. Die Überprüfung gar nicht als fraglich hingestellter Angaben über den Grenzverlauf ist von ihm nicht zu erwarten.

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