§ 1168a ABGB
Offenbar unrichtig ist eine Anweisung dann, wenn sie der Unternehmer bei der ihm zumutbaren Fachkenntnis wahrnehmen musste. Ein Baumeister hat keine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Vermessungswesens. Die Überprüfung gar nicht als fraglich hingestellter Angaben über den Grenzverlauf ist von ihm nicht zu erwarten.