Der VwGH hat jüngst die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus seiner Tätigkeit als Betriebsrat keine Werbungskosten sind, weil sie nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen dienen. Damit besteht allerdings ein Widerspruch zu dem in letzter Zeit kausal verstandenen Werbungskostenbegriff und außerdem eine auch verfassungsrechtlich bedenkliche unterschiedliche Behandlung gegenüber den betrieblichen Einkunftsarten; denn dort sind vergleichbare Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.