§ 1478 ABGB, § 1480 ABGB, § 1497 ABGB
§ 3 EO
Im Gegensatz zur Klagsführung wird die Verjährung durch eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung auch dann unterbrochen, wenn die Exekution nicht gehörig fortgesetzt wird. Mit der Beendigung der Exekution bzw mit dem letzten Exekutionsschritt des betreibenden Gläubigers beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.