§ 1293 ABGB, § 1323 ABGB
Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es bei der Beurteilung als positiver Schaden dann nicht, wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Maßgebend ist, ob die Gewinnmöglichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Dieses Kriterium kann auch außerhalb einer gewerbsmäßigen Betätigung zum Tragen kommen.