I. Einleitung
Im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, das bekanntermassen unter anderem den Beitrag der Sozialpolitik zur Budgetsanierung der Jahre 1996 und 1997 sicherstellen soll, hat der Nationalrat am 18. April 1996 die Aufnahme zweier weiterer Personengruppen in die (Voll-)Versicherung gem § 4 ASVG beschlossen. Schon im Vorfeld der Gesetzgebung hat diese Maßnahme in der medialen Arena und jener des politischen Lobbyismus1) beträchtlichen Staub aufgewirbelt; bedenkt man, dass hier eine sicherlich in die Zigtausende gehende Anzahl von Personen, die bisher nicht versicherungspflichtigen entgeltlichen Erwerbstätigkeiten nachgehen, für diese Tätigkeiten mit einem Schlag der gesetzlichen Pflichtversicherung - mit ähnlichen Beitragssätzen wie für reguläre Arbeitsverträge - unterstellt werden, ist diese Aufregung nicht erstaunlich. Die weitgehenden Auswirkungen der gesetzlichen Regelung - die Schaffung von Versicherungsschutz, aber freilich auch die korrelierende Beitragspflicht - rechtfertigen trotz der dadurch bedingten mangelnden Tiefe2) eine möglichst rasche Auseinandersetzung mit diesem Schritt des Gesetzgebers, um die betroffenen Kreise zu informieren und der Rechtspraxis eine erste Sichtung und Beurteilung der auftretenden rechtsdogmatischen Probleme zu bieten.