§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
1. Auch eine mit Unterbrechung ausgeübte Tätigkeit an einem Ort kann einen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt an diesem Ort begründen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass ein ständiger Aufenthalt von länger als einer Woche vorliegt, es genügt vielmehr eine wiederkehrende Beschäftigung von einzelnen Tagen.