§ 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1994
Die Kosten für einen Arbeitnehmer brauchen nicht zwingend einheitlich dem Unternehmen des Arbeitgebers zugeordnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistungen dem Unternehmen aufgrund des Arbeitsvertrages nach Art und Zeit der Leistungen und des dafür vom Unternehmen zu tragenden Arbeitslohnes zusteht. Eine Differenzierung in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich ist möglich. Die für die Dienstleistungsbezüge entwickelten Grundsätze der Aufteilbarkeit (vgl die VwGH-Rechtsprechung zu den Telefonkosten) gelten nach Ansicht der BMF auch für Arbeitnehmerleistungen.