Ein Witwer lebte mit seinen in Ausbildung befindlichen Kindern (einer 17-jährigen Tochter und einem 22-jährigen Sohn) im gemeinsamen Haushalt. Die Berücksichtigung der Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung wurde ihm vom VwGH verweigert, weil die Kinder nicht betreuungsbedürftig waren.