§ 6 f ABGB
Ist die Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes bei Dienstreisen abschließend in der Dienstordnung geregelt, so stellt die Außendienstzulage keine Überstundenpauschale, sondern eine Zulage eigener Art dar. Dieser kann Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundenen Unbequemlichkeiten, zuerkannt werden.