Durch die ASVG-Novelle im Zuge des Sparpaketes wird schon mit Geltungsbeginn 1. 5. 1996 die bisherige Beitragsfreiheit von Urlaubsentschädigungen (UE) und Urlaubsabfindungen (UA) gem § 49 Abs 3 Z 7 ASVG abgeschafft. Damit ist notwendigerweise eine Verlängerung der Pflichtversicherung über das (arbeitsrechtliche) Ende des Dienstverhältnisses hinaus verbunden. Zusätzlich wird im § 11 Abs 2 ASVG vorgesehen, dass auch Kündigungsentschädigungen (KE) die Pflichtversicherung verlängern (vgl bereits VwGH ua ZfVB 1985/174 und 1988/937), wobei die KE zuerst und im Anschluss daran die UE (UA) zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes heranzuziehen ist. Verlängert sich die Versicherungspflicht wegen eines fortzuzahlenden Krankenentgeltes (§§ 6 EFZG, 9 AngG), so ist wohl diese Leistung an erster Stelle zu berücksichtigen. Bei UA nach dem BUAG gelten Sonderregelungen, versicherungszuständig ist die Wr GKK.