§ 30 KO, § 31 KO
Der Treuhänder handelt im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung. Eine Befriedigung aufgrund einer Anweisung des späteren Gemeinschuldners erfolgt auf Kosten der nachmaligen Konkursmasse. Eine anfechtungsfeste Sicherstellung ist erst dann vorgenommen, wenn der Antrag auf Einverleibung des Pfandrechts beim Grundbuchsgericht anhängig gemacht wird.