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§ 355 EO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 209 Heft 5 v. 15.5.1996

§ 36 EO, § 355 EO

Bei einer zur Erwirkung einer Duldung oder Unterlassung geführten Exekution muss sowohl in der Exekutionsbewilligung als auch im Strafbeschluss derjenige Sachverhalt angeführt werden, welcher der Entscheidung zugrunde liegt. Ähnlich muss dann, wenn der betreibende Gläubiger einen Verstoß gegen mehrere Exekutionstitel geltend macht, geprüft werden, gegen welche zuwidergehandelt wurde.

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