1. Vor kurzem hat der OGH1) entschieden, dass eine per Telefax übermittelte Bürgschaft wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des§ 1346 Abs 2 ABGB unwirksam sei. Er konnte sich dafür vor allem auf die in Deutschland zur vergleichbaren Norm des § 766 Satz 1 BGB ganz herrschende Ansicht - und speziell auf eine aktuelle Entscheidung des BGH2) - berufen. Das ist dann auch der einzige Argumentationsstrang des OGH: Das Problem stelle sich in Österreich nicht anders; da wie dort entspreche die durch Telekopie übermittelte Erklärung mangels eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden nicht dem gesetzlichen Formgebot. Eine eigenständige sachliche Begründung fehlt leider ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der Untersuchung vonRummel3), die zum gegenteiligen Ergebnis gelangte4).