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BMF: Aufteilungsverbot für Uniform-Reinigung bleibt

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 190 Heft 4 v. 15.4.1996

§ 16 EStG, § 20 EStG

Nach Ansicht des BMF sind Reinigungskosten für Berufskleidung nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der entsprechende Aufwand mittels Fremdbeleg, zB durch eine Reinigungsfirma, nachgewiesen wird. Erfolgt die Reinigung im eigenen Haushalt gemeinsam mit der privaten Kleidung des Steuerpflichtigen, sind anteilige Reinigungsaufwendungen für eine Berufskleidung aufgrund des Aufteilungsverbotes gem § 20 EStG nicht abzugsfähig, da der Aufwand in nicht unbeträchtlichem Ausmaß auch Kosten der privaten Lebensführung betrifft.

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