§ 2 Abs 2 AZG
§ 82 lit e 2. Tatbestand GewO
1. Wird ein AN bei mehreren AG beschäftigt, so dürfen die Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit gem § 2 Abs 2 AZG nicht überschreiten. Das Verbot verletzt jener AG bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird.