§ 82 lit f 2. Tatbestand GewO
1. Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insb auch den Verstoß gegen Weisungen des AG.
2. Unter Beharrlichkeit ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des Verhaltens zu verstehen. Diese kann sich aus der wiederholten Ereignung von Verstößen (trotz Ermahnung) oder der besonderen Intensität eines Verstoßes ergeben.