§ 176 Abs 1 Z 7 ASVG, § 333 ASVG
§ 1 EKHG
1. Unfälle, die sich in Ausübung der den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Ausbildung, der Übung und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten ereignen, sind gem § 176 Abs 1 Z 7 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt.