§ 44 Abs 3 JN
§ 78 EO, § 381 EO, § 379 Abs 2 Z 1 EO, § 402 Abs 4 EO
§ 477 Abs 1 Z 3 ZPO
Gemäß § 44 Abs 3 JN kann das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluß zu fassen, bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruchs alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nötigen Verfügungen treffen.