§ 1 Z 2 und 4 NoVAG, § 3 Z 3 NoVAG
Überlässt ein Kraftfahrzeughändler (oder ein -leasingunternehmer) einer Fahrschule ein Kraftfahrzeug gegen ein Kilometerentgelt für sechs bis zwölf Monate so liegt nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen eine unter § 1 Z 2 NoVAG fallende gewerbliche Vermietung vor, die nach Maßgabe dieser Bestimmung Steuerpflicht auslöst. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 5 Abs 2 NoVAG der gemeine Wert des Kraftfahrzeuges (vgl Pkt 5.2. der NoVA-Richtlinien, AÖFV Nr 156/1992).